Herzlich willkommen!
  

SATZUNG. 


§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Friedberg e.V.“

2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Er führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“

3. Sitz des Vereins: Musikpavillon der Stadt Friedberg, Aichacher Str. 16 a, 86316 Friedberg

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Zweck des Vereins ist, am kulturellen Leben der Stadt Friedberg mitzuwirken und die Blasmusik im Sinne des § 3 dieser Satzung zu fördern.


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


6. Die Vorstandschaft kann jedoch bei Bedarf Übungsleiterpauschalen bzw. Aufwandsentschädigungen im Sinne des §3 Nr. 26, 26a, EStG sowie Vergütungen im Sinne
einer nebenberuflichen Tätigkeit beschließen, sofern sie der Erreichung des Vereinszwecksdienen.

7. Vorstandsmitglieder können ebenso Vergütungen, wie in Punkt 6 beschrieben, erhalten. Sie werden jedoch auf Antrag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 4 ORGANE
1. Die Organe des Vereins sind:
- die Vorstandschaft
- die Generalversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung

2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Die Generalversammlung ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der aktiven Mitglieder, die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen der Vorstandschaft sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Generalversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung dagegen ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

3. Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Ferner erhalten alle Vorstandsmitglieder eine Kopie der Niederschrift.

 


§ 5 DIE VORSTANDSCHAFT

1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Beisitzer
f) dem musikalischen Leiter

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich nach deren Positionen.

4. Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Kandidaten mit dem höchsten gleichen Ergebnis ein weiterer Wahlgang statt. Trifft das höchste Ergebnis nur auf einen Kandidaten zu, so findet zwischen diesem und den Kandidaten mit dem zweithöchsten Ergebnis ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Erhalten mehrere Kandidaten die höchste gleiche Stimmenzahl, so entscheidet zwischen diesen das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. Der musikalische Leiter wird nicht gewählt, er gehört kraft seines Amtes der Vorstandschaft an.

 

5. Sitzungen der Vorstandschaft sind regelmäßig oder bei Bedarf abzuhalten. Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Angelegenheiten, die den Verein erheblich finanziell belasten, sind in der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu regeln.

 

6. Die Vorstandschaft bestellt nach Absprache mit den aktiven Mitgliedern den musikalischen Leiter.


7. Die Vorstandschaft kann, entsprechend Bedarf nach Absprache mit den aktiven Mitgliedern weitere Funktionsträger bzw. Berater bestellen. Sie sind in der Vorstandschaft nicht stimmberechtigt.

8. Beim Rücktritt der
gesamten Vorstandschaft hat diese die Geschäfte kommissarisch fortzuführen, bis die Generalversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung eine neue Vorstandschaft gewählt hat. Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder ist sinngemäß zu verfahren.



§ 6 DIE GENERALVERSAMMLUNG
1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt.

2. Die Einladung aller Mitglieder erfolgt in schriftlicher elektronischer Form durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine elektronische Adresse haben, werden per Brief eingeladen Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung können spätestens bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich gestellt werden.

3. Die Generalversammlung leitet der 1. Vorstand, im Verhinderungsfall der 2. Vorstand.


4. Die Generalversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme der Berichte des 1. Vorstandes, des musikalischen Leiters, des Schriftführers, des Kassierers und der Kassenprüfer
b) die Entlastung der Vorstandschaft
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) die Wahl der zwei Kassenprüfer - Die Kassenprüfer werden entsprechend §5 Abs.4 gewählt. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal  jährlich die Kasse zu prüfen und in der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben.

e) die Wahl der Vorstandschaft
Für die Durchführung der Wahl ist ein aus zwei wahlberechtigten Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu bilden. Dem Wahlausschuss dürfen keine Kandidaten sowie keine Mitglieder der bisherigen Vorstandschaft angehören. Die Tätigkeit des Wahlausschusses ist mit der Bekanntgabe der neu gewählten Vorstandschaft beendet. Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes ist schriftlich und geheim durchzuführen. Die anderen Positionen können auf Antrag der Versammlung per Akklamation gewählt werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

 

f) Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder ohne Altersbeschränkung, alle anwesenden volljährigen passiven und fördernden Mitglieder, und alle anwesenden Ehrenmitglieder. Alle volljährigen Mitglieder sind wählbar.


g) die Behandlung von Anträgen.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen vor der Generalversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

h) die Auflösung des Vereins (siehe § 9)


§ 7 DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden
a) auf Verlangen der Vorstandschaft
b) auf Verlangen von mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder.
c) auf Verlangen der Vorstandschaft unverzüglich bei fehlender Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

2. Der § 6 (Generalversammlung) gilt auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.


§ 8 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, die in der Stadtkapelle Friedberg e.V. musizieren, passiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

4. Die Ernennung zum Ehrenm
itglied beschließt die Vorstandschaft.

5. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbetrag. Seine Höhe beschließt die Generalversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) den Tod
b) Austritt - Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft und zu jedem Zeitpunkt erfolgen.
c) Ausschluss - Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die Mitglieder tragen für das ihnen zur Verfügung gestellte Vereinseigentum die volle Haftung auch über die Mitgliedschaft hinaus. Vereinseigentum ist in einwandfreiem Zustand umgehend zurückzugeben.

8. Die aktiven Mitglieder sind gehalten, an den Proben, Auftritten und sonstigen Anlässen teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen. Ihnen wird zur Auflage gemacht, bei Proben und Auftritten musikalisch ihr Bestes zu geben, Kameradschaft und Disziplin zu wahren und den Anordnungen des Vorstandes und des musikalischen Leiters Folge zu leisten.


§ 9 VEREINSAUFLÖSUNG
1. Die Vereinsauflösung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist bei einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder wirksam.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das noch vorhandene Vermögen an die Stadt Friedberg, die es zeitnah und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

3. Sachwerte sind der Stadt Friedberg treuhänderisch zu übergeben.

4. Die erforderliche Liquidation erfolgt durch den 1. Vorstand.


§ 10 DATENSCHUTZ
1. Die Stadtkapelle Friedberg e.V. legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus werden personenbezogene Daten immer unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschiften verarbeitet.

2. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Daten handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

-      Name
-      Vorname
-      Anschrift
-      Bankverbindung (für den Lastschrifteinzug)
-      Telefonnummern
-      E-Mail - Adresse
-      Geschlecht
-      Geburtsdatum
-      Eintrittsdatum
-      Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

3. Als Mitglied des übergeordneten Verbandes „Allgäu-Schwäbischer Musikbund e.V. (ASM)“ ist der Verein angehalten, personenbezogene Daten weiter zu melden. Es besteht hierzu ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag.

4. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß DSGVO zur Verfügung.


§ 11 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Vereinsangelegenheiten gelten die zuständigen §§ im BGB.


§ 12 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung hat die Generalversammlung am 10.03.2019 in Friedberg beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bis dahin gültige Satzung tritt damit außer Kraft.